Frau mit Schwangerschaftsbauch am Schreibtisch

Mutterschutz

Die Schwangerschaft, die Geburt eines Kindes und dessen erste Lebensmonate sind ein besonders bewegender und zugleich sensibler Abschnitt im Leben einer Familie.
Während der Schwangerschaft, der Geburt und der Stillzeit benötigen Mutter und Kind besonderen Schutz.

Ein lachendes Baby liegt auf seinem Bauch

Im Folgenden finden Sie spezielle Informationen, wenn Sie beruflichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Schulbereich haben.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite der Fachgruppe Mutterschutz der Regierungspräsidien unter folgendem Link

Die Regierungspräsidien weisen darauf hin, dass die Merkblätter auf ihrer Internetseite bis zur Überarbeitung nach wie vor für vergleichbare Sachverhalte herangezogen werden können. Auf Beamtinnen können diese sinngemäß angewandt werden.

FAQ

Bitte informieren Sie die Schulleitung bzw. Dienststellenleitung sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind. Gerade in den ersten drei Monaten Ihrer Schwangerschaft können Gefährdungen (beispielsweise durch Infektionen mit Kinderkrankheiten) für Ihr ungeborenes Kind bestehen. Je früher Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft unterrichten, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen.

Verantwortlich für die Sicherstellung des Mutterschutzes ist der Arbeitgeber und somit die Schulleitung bzw. Dienststellenleitung. Nach Mitteilung der Schwangerschaft durch die Beschäftigte muss die Schulleitung bzw. Dienststellenleitung auf Grundlage der bereits im Vorfeld erstellten Gefährdungsbeurteilung die für die Mutter und das ungeborene Kind erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Die Schulleitung bzw. Dienststellenleitung ist verpflichtet, unverantwortbare Gefährdungen für die Schwangere und das Kind auszuschließen. In einem persönlichen Gespräch werden die Ergebnisse dieser Gefährdungsbeurteilung besprochen und der Schwangeren ggf. weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen angeboten. Solange ihre Gesundheit oder die des Kindes nicht gefährdet ist, spricht auch nichts gegen eine Weiterbeschäftigung, beispielsweise auch durch Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz für die Dauer der Schwangerschaft.

Die Infektion einer werdenden Mutter mit einer Kinderkrankheit kann, je nach Infektionserreger, zu Frühgeburten, Missbildungen des Kindes oder auch zum Spontanabort führen. Je nach Tätigkeit kann das Infektionspotential unterschiedlich sein. Je enger der Körperkontakt zu den Schülern bei der Tätigkeit ist, desto höher wird das Infektionspotential eingeschätzt. Bei einer reinen Lehrtätigkeit oder Tätigkeit im außerschulischen Bereich ist es geringer als beispielsweise bei häufig notwendigen Hilfestellungen für Inklusionskinder, die engen Körperkontakt und etwaigen Kontakt zu Körperflüssigkeiten bedingen können. Eine zusätzlich zur Tätigkeit ausgeübte pflegerische Tätigkeit beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen stellt wohl das größte Infektionspotential dar.

Welche der verschiedenen Kinderkrankheiten in Ihrem Arbeitsbereich relevant sind, hängt zum einen von der unterrichteten Altersstufe ab, aber auch von der Art Ihrer Tätigkeit.

Solange der Immunstatus der werdenden Mutter nicht bekannt ist, gilt er als nicht ausreichend.

Kinderkrankheiten kommen in unterschiedlichen Altersstufen unterschiedlich häufig vor.

Beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen zwischen dem 10.- 18. Lebensjahr sind die relevanten Kinderkrankheiten:

  •  Windpocken (Varizellen)
  • Mumps
  • Masern
  • Röteln


Bei Kindern im Vorschulalter kommt zusätzlich zu den oben genannten Erkrankungen die Ringelröteln (Parvovirus B19) hinzu.
Sollten Kinder unter dem 3.Lebensjahr betreut werden, kommt zusätzlich die Cytomegalie (CMV) hinzu.

Bei einer Betreuung von Kindern mit Behinderungen allen Alters und damit einhergehend engerem Körperkontakt bei Hilfstätigkeiten oder pflegerischen Tätigkeiten (Kontakt zu Speichel und sonstigen Körperflüssigkeiten) kommt zu den oben genannten Erkrankungen zusätzlich Cytomegalie (CMV) hinzu.

Diese Kinderkrankheiten können bei fehlender oder unzureichender Immunität jeweils ein ärztliches Beschäftigungsverbot für die Dauer der Schwangerschaft hervorrufen.

Eventuell erforderliche Maßnahmen für den Mutterschutz bei weiteren und in den Merkblättern nicht aufgeführten Infektionskrankheiten müssen bei der Mutterschutzberatung für den Einzelfall bewertet werden.

Schwangerschaftsrelevante Infektionskrankheiten

Die Immunität gegen viele der relevanten Kinderkrankheiten kann man im Blut als Antikörper-Titer nachweisen. Dieser Titer ist sowohl nach einer erfolgreichen Impfung positiv als auch nach einer durchgemachten Erkrankung in der Vorgeschichte. Besteht eine Immunität gegen eine Kinderkrankheit, unerheblich ob durch Impfung oder Infektion, ist eine erneute Ansteckung äußerst unwahrscheinlich und es besteht kein relevantes Wiedererkrankungspotential.

Diesen Antikörper-Titer bestimmt während der Vorsorgen in einem gewissen Rahmen der behandelnde Frauenarzt zum Eintrag in den Mutterpass.

Da bei den gesetzlichen Schwangerschaftsvorsorgen jedoch nicht immer alle für das Berufsumfeld relevanten Antikörper-Titer bestimmt werden, ist zusätzlich noch ein Besuch beim betriebsärztlichen Dienst zur arbeitsplatzbezogenen Mutterschutzberatung sinnvoll.

Die Mutterschutzuntersuchung beim betriebsärztlichen Dienst umfasst eine ausführliche Beratung zu den relevanten Infektionskrankheiten im individuellen beruflichen Umfeld und ggf. eine Antikörper-Bestimmung im Blut zur Feststellung des individuellen Immunstatus für arbeitsplatzbezogene Infektionsrisiken. Man orientiert sich hierbei an den Merkblättern der Regierungspräsidien zu den verschiedenen Berufsfeldern. 

Das Ergebnis kann sein, dass die Schwangere weiterhin ihre Tätigkeit ausüben kann oder es kann ein arbeitsplatzbezogenes Beschäftigungsverbot erforderlich werden.

 

Für die betriebsärztliche Betreuung hat das Kultusministerium Baden-Württemberg die BAD beauftragt. Über das Kontaktformular Mutterschutz erreichen Sie den für Ihre Schule bzw. Dienststelle zuständigen Betriebsarzt in einem dienstort- oder wohnortnah gelegenen Gesundheitszentrum der BAD. Sie können mit dem hier hinterlegten Kontaktformular einen Termin für eine Mutterschutzvorsorge vereinbaren.

Ein Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, wenn durch die Weiterbeschäftigung die Gesundheit der Schwangeren oder die ihres Kindes gefährdet ist.

Ein fehlender Antikörper-Titer gegen eine relevante Kinderkrankheit würde beispielsweise eine unverantwortbare Gefährdung bedingen und zu einem ärztlichen arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbot führen.

Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin wird eine Empfehlung zum notwendigen Beschäftigungsverbot auf einem speziellen Formular bescheinigen und Ihnen postalisch zukommen lassen. Diese Bescheinigung leiten Sie bitte umgehend an Ihre Schulleitung bzw. Dienststellenleitung weiter. Es gibt unterschiedliche Beschäftigungsverbote, die in den folgenden Merkblättern des Regierungspräsidiums anschaulich erklärt sind.

 

 

 

Es gelten alle Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zum Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes.
So stellen verschiedene Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen eine unverantwortbare Gefährdung dar und dürfen während der Schwangerschaft nicht ausgeübt werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Umgang mit Gefahrstoffen (chemische Stoffe, z.B. fruchtschädigende Stoffe)
  • Umgang mit Biostoffen (Viren, Bakterien, Pilze, z.B. Körperflüssigkeiten und Blut)
  • Regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfe
  • Tätigkeiten die häufig erhebliches Strecken, Beugen oder dauerndes Hocken bedingen


Leitfaden zum Mutterschutz

Kontaktformular für weitere Fragen zum Mutterschutz und zur Vereinbarung eines Mutterschutzvorsorgetermines:

Formular wird an den zuständigen Betriebsarzt im für Sie wohnort-/ dienstortnahen BAD-Gesundheitszentrum gesendet.

Bitte informieren Sie uns über den Kontakt Kundenkoordination, falls Ihre Schule/Dienststelle nicht aufgeführt ist.

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie uns auf elektronischem Weg keine unverschlüsselten vertraulichen Informationen oder medizinischen Unterlagen wie Atteste oder Laborbefunde! Bei Bedarf vereinbaren wir einen sicheren Übermittlungsweg (z.B. verschlüsselte E-Mail, Telefon, Fax, Postweg) sowohl für Ihren als auch unseren Kommunikationsanlass.

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